Damit steht den Wirtschaftsbeteiligten erstmals eine bundeseinheitliche Liste der zugelassenen Gegenprobensachverständigen zur Verfügung. So können Hersteller, deren Produkte durch die Überwachungsbehörden der Länder beprobt werden, auf eigene Kosten eine Gegenanalyse von einem zugelassenen privaten Sachverständigen vornehmen lassen. Die Liste der von den Landesbehörden zugelassenen Sachverständigen ist im Internet (www.bvl.bund.de) zu finden.
Zu beachten ist hierbei, dass sich dies fast ausschließlich auf LM und Bedarfsgegenstände bezieht (§ 43 des LFGB). Für Futtermittel gilt weiterhin die Futtermittel-Probenahme und Analysenverordnung (auf EU-Ebene: VO (EG) Nr. 152/2009). Das Nachuntersuchungswesen bei Futtermitteln kennt keine solchen „amtlichen Listen von Gutachtern“.
Liste der gemäß Gegenproben-Verordnung (GPV) vom 11. August 2009 zugelassenen Gegenprobensachverständigen
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