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Unerwünschte & verbotene Stoffe

in Futtermitteln

Überall in der Umwelt kommen natürlicherweise vorhandene oder durch menschlichen Einfluss entstandene Stoffe vor, von denen man heute weiß, dass sie in bestimmten Formen, Konzentrationen oder auch bei unsachgemäßer Anwendung negative Folgen für Lebewesen und/oder deren Lebensräume haben können. Sie werden daher häufig auch als Schadstoffe oder unerwünschte Stoffe bezeichnet.

Viele der Stoffe waren in der Umwelt schon immer vorhanden, ohne dass wir es wussten. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Fortschritte der modernen Analytik ermöglichen es, bekannte und neue Substanzen in immer geringeren Konzentrationen nachzuweisen. Was „unerwünschte Stoffe“ sind und in welchen Konzentrationen sie noch „tolerabel“ sind, ist daher ein Prozess, der nie zum Abschluss kommen wird. Geht von den Stoffen jedoch erwiesenermaßen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und/oder Tier und/oder die Umwelt aus, so muss ihre Entstehung soweit wie möglich unterbunden und der Einsatz dieser Stoffe verboten werden. Hier ist in der Regel der Gesetzgeber gefragt, der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässige Höchstwerte für das Vorhandensein bestimmter Stoffe festsetzt.

Dies gilt auch für unerwünschte Stoffe im Zusammenhang mit Futtermitteln.

Bei Futtermitteln handelt es sich häufig um landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, die weiterverarbeitet werden. Schon die „Urprodukte“ können mit unerwünschten Stoffen in Berührung kommen, beispielsweise in dem die Böden, die Luft, das Wasser oder andere Medien, mit denen die Pflanzen in Berührung kommen, belastet sind. Schwermetalle und Dioxine sind klassische Beispiele für solche Umwelteinträge.

Teilweise bilden auch die in der Natur vorkommenden Mikroorganismen selbst Schadstoffe, die futtermittelrechtlich als unerwünschte Stoffe behandelt werden (z. B. Pilzgifte). Selbst einige Pflanzen und Pflanzenteile gelten als „unerwünscht“ für Futtermittel (Rizinusarten, bestimmte Unkrautsamen usw.).

Ziel ist es daher, das Vorkommen solcher Stoffe, die über Futtermittel dann auch in Lebensmittel tierischen Ursprungs übergehen könnten, so weit wie irgend möglich zu minimieren. International und im Sprachgebrauch der EU hat sich das ALARA-Prinzip durchgesetzt (ALARA = as low as reasonable achievable – so niedrig, wie nach den Umständen (vernünftigerweise) erreichbar).

Angesichts weltweit knapper werdender Rohstoffreserven muss allerdings auch gefragt werden, wie lange man sich die ständige, weitere Reduzierung von Höchstgehalten an Stoffen erlauben kann, die als unerwünscht gelten, aber überall in der Umwelt vorkommen. Eine Reduzierung der Höchstgehalte an Unerwünschten Stoffen einzig als Selbstzweck darf es sicher nicht geben. Die stärkere Orientierung an den tatsächlich zu befürchtenden Schäden bzw. deren Vermeidung muss bei der Festsetzung von Höchstgehalten stärker in den Vordergrund treten. Allein die verbesserte Analytik in immer noch kleineren Spuren kann nicht die Richtschnur für Höchstgehalte sein.

Der Fund unerwünschter oder verbotener Stoffe hat in früheren Jahren zu mehreren Vorfällen geführt, die in der Öffentlichkeit pauschal unter dem Begriff „Futtermittelkrisen“ subsumiert wurden.

Bei näherer Betrachtung lässt sich feststellen, dass in allen Fällen die Rohwaren (Futtermittel- und Lebensmittelausgangserzeugnisse) mit unerwünschten oder auch verbotenen Stoffen belastet waren, die dann zur direkten Verfütterung an die Landwirtschaft oder aber zur Weiterverarbeitung an Mischfutter- oder Lebensmittelhersteller abgegeben wurden.

In der Mischfutterherstellung selbst können prozessbedingt unerwünschte Stoffe nach heutiger wissenschaftlicher Kenntnis praktisch nicht entstehen. Im Rahmen der Rohwareneinganskontrollen werden zwar risikoorientierte Untersuchungen der Rohwaren durchgeführt, bei der Vielzahl unerwünschter und verbotener Stoffe kann ein Hersteller jedoch aus verständlichen Gründen nicht jede Rohkomponente auf jede – potenziell mögliche – Substanz untersuchen. Hier muss der Grundsatz gelten: jeder ist für sein Produkt verantwortlich: der Rohwarenproduzent für seine Rohwaren, der Mischfutterhersteller für seine Produkte. Eine konsequente Kontrolle und Überwachung des Rohwarenbereichs - auch amtlicherseits - scheint vor diesem Hintergrund unerlässlich.

Dazu zählen auch die – zumeist importierten – Futtermittel-Zusatzstoffe bzw. Rohwaren dazu. Insbesondere Spurenelementverbndungen aus dem fernen Osten sind in den vergangenen Jahren verstärkt auffällig gewesen, da sie zu hohe Mengen an Schwermetallen beinhalteten. Generell ist zu begrüßen, dass die EU die Regelungen der Unerwünschten Stoffe auch auf die Futtermittel-Zusatzstoffe ausgeweitet hat.

Durchaus kontrovers verlaufen die Diskussionen dagegen in der Frage der Aufnahme von an sich erwünschten Zusatzstoffen (z. B. Kokzidiostatika) in die Liste der Unerwünschten Stoffe, um damit eine gewisse Tolerierung von Höchstgehalten solcher Stoffe in Futtermitteln zu realisieren, für die sie aber eigentlich keine Zulassung besitzen. Die Aufnahme in die Liste der Unerwünschten Stoffe stellt zwar einen sehr pragmatischen und verwaltungstechnisch einfachen Schritt dar. Gleichwohl sollten erwünschte Zusatzstoffe nicht gleichzeitig als „Unerwünschte“ Stoffe gelistet werden. Der Gesetzgeber ist in diesem Punkt aufgefordert, mittel- und langfristig nach anderen Lösungen zu suchen.

Für unerwünschte Stoffe

Die futtermittelrechtlich wichtigsten „unerwünschte Stoffe“ sind in der EU-Richtlinie 2002/32/EG geregelt, die in nationales Recht in Anlage 5 der deutschen Futtermittel-Verordnung übernommen wurden. Generell gilt folgende Definition für unerwünschte Stoffe: „Stoffe - ausgenommen Tierseuchenerreger - , die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können“.

Die wichtigsten unerwünschten Stoffe bzw. Stoffgruppen sind:

  • Dioxin
  • Aflatoxin B1
  • Schwermetalle wie Arsen, Blei, Cadmium oder Quecksilber
  • Chlorierte Kohlenwasserstoffe

Den unerwünschten Stoffen stehen rechtlich Rückstände von Pflanzenschutzmitteln gleich, für die über einhundertfünfzig Höchstgehalte gelten. Diese Höchstgehalte für die sog. Pestizide sind in der EU-einheitlichen direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geregelt.

Alle Höchstgehalte unterliegen einer strengen Überwachung durch die Futtermittel-Kontrollbehörden.

Neben den mit Höchstgehalten geregelten unerwünschten Stoffe und Pflanzenschutzmittel gibt es weitere Stoffe, die als unerwünscht gelten, aber bislang keiner Höchstgehaltsregelung unterliegen. In diesen Fällen sind die generellen Schutzparagraphen des nationalen und europäischen Futtermittelrechts anzuwenden, nach denen es verboten ist, Futtermittel herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern, die geeignet sind die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren zu gefährden.

Die unerwünschten Stoffe unterscheiden sich hinsichtlich ihres Risikos für die Unbedenklichkeit von Nahrungsmitteln aus der Tierproduktion deutlich. So gibt es Stoffe, die gar nicht oder in sehr geringem Maß in die Lebensmittel übertragen werden. Andere wiederum können in den Produkten Milch, Ei und Fleisch wieder gefunden werden, wenn sie in den Futtermitteln enthalten waren.

Die EU hat mit der Richtlinie 2002/32/EG ein generelles „Verschneidungsverbot“ für Futtermittel mit festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen erlassen. Das heißt, dass Futtermittel, die einen solchen Grenzwert an unerwünschten Stoffen aufweisen, weder zur Verdünnung vermischt noch verfüttert werden dürfen.

Von der Futterwirtschaft wird dieses undifferenzierte Prinzip kritisiert, da es die Übertragungsrate (Carry-over) der unerwünschten Stoffe in die Nahrungskette und ihre spezifischen Risikopotenziale nicht berücksichtigt.

Sinnvoll wäre nach Ansicht des DVT eine Unterscheidung der unerwünschten Stoffe in der Frage des Verschneidungsverbotes nach dem Risikopotenzial und der Carry-over-Rate in die Lebensmittel. Die geltende pauschale Verbotsregelung birgt die Gefahr in sich, dass ganze Partien von Rohstoffen mit geringfügig erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen vernichtet werden müssen, obwohl sie bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Verbraucher darstellen; denn bei weitem nicht alle unerwünschte Stoffe gehen auch in die Lebensmittel über.

Die intensive Beobachtung des Belastungsverlaufs von Rohwaren und die konsequente Nichtberücksichtigung von Rohwaren mit potentiell hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen, die Schaffung und Nutzung von Datenbanken und häufige, neutrale Probeziehungen und Untersuchungen haben in den letzten 20 Jahren zu einer enormen Reduzierung der Belastung von Futtermitteln mit unerwünschten Stoffen geführt. Diese sehr früh auf freiwilliger Basis begonnen Arbeiten der Wirtschaft haben dazu beigetragen, dass die Beanstandungsraten in amtlichen Kontrollen für unerwünschte Stoffe in Mischfuttermitteln seit vielen Jahren konsequent unter 0,5 % gehalten werden konnten, obwohl dabei häufig auch Verfolgs- und Verdachtsproben in die Auswertungen einbezogen werden.

Für verbotene Stoffe

Verbotene Stoffe im Sinne des Futtermittelrechts sind Stoffe, die wenigstens zum Teil auf Grund ihres Nährstoffgehaltes einen Einsatz als Futtermittel rechtfertigen würden, die aber aus hygienischen, gesundheitlichen oder ethisch/moralischen Gründen in Futtermitteln in der EU bzw. in Deutschland nicht eingesetzt werden sollen. Dazu zählen u. a.:

  • Abfälle, wie Haushaltsabfälle
  • Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt wurde und daraus hergestelltes Sägemehl
  • Klärschlamm und alle damit in Zusammenhang stehende oder ähnliche Stoffe
  • Kot, Urin sowie der Magen- und Darminhalt von Schlachttieren
  • Saat- und Pflanzgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde
  • Verpackungen und Verpackungsteile.

Diese Stoffe müssen nicht unbedingt eine Gefahr für Nutztiere oder die daraus gewonnenen Produkte darstellen. Dennoch wurde ihre Verwendung als Futtermittel aus nachvollziehbaren Gründen generell verboten. Das Verbot ist in den §§ 25 und 27 der Futtermittelverordnung geregelt.

Zu den verbotenen Futtermitteln zählen in Deutschland auch alle Produkte, die aus Gewebe von Landtieren gewonnen wurden. Insbesondere das Verbot der Verwendung tierischer Fette kann nicht nachvollzogen werden, da die Gefährdung für Verbraucher oder ein Risiko für die Gesundheit von Schweinen oder Geflügel nicht erkennbar ist. Wäre dies nicht der Fall, müsste dieses nationale Verbot auch in anderen Staaten der EU gelten oder aber die Verwendung dieser Fette müsste auch für die Verbraucher gelten. Das nationale Verfütterungsverbot dient überdies auch nicht dem Verbraucherschutz, wie immer behauptet wird, da Produkte von Tieren aus den Nachbarländern, die mit tierischen Fetten gefüttert wurden, ungehindert nach Deutschland gelangen. Seit dem Juni 2009 wurde das strikte, deutsche Verfütterungsverbot für tierische Fette an Nutztiere einen Schritt weit gelockert. Diese Fette dürfen zumindest wieder an Schweine und Geflügel verfüttert werden.

Das Beispiel macht deutlich, dass die Frage, welche Stoffe in Futtermitteln als „verboten“ gelten, nicht ganz frei von politischen Wertungen ist, die sich von einer rein wissenschaftlichen Bewertung zum Teil unterscheiden können.

Fakt ist, dass die futtermittelrechtlich auf Ebene der EU oder national festgesetzten verbotenen Stoffe, in Futtermitteln nicht eingesetzt bzw. enthalten sein dürfen. In einigen Fällen verfahren die Überwachungsbehörden dabei sehr restriktiv und gewähren keinerlei Toleranz auf das Vorhandensein bestimmter verbotener Stoffe (Nulltoleranz).

Dioxine - die Stoffgruppe

Bei den polychlorierten Dibenzodioxinen (PCDD) und Dibenzofuranen (PCDF), vereinfachend häufig „Dioxine“ genannt, handelt es sich um 210 verschiedene Einzelverbindungen, die im Kern aus sauerstoffverknüpften Phenylringen bestehen. An diese Phenylringe sind eine unterschiedliche Anzahl Chloratome in unterschiedlichen Stellungen zueinander gebunden. Während Dioxine mit bis zu drei Chloratomen vergleichsweise harmlos sind und im menschlichen Körper nur wenig angereichert werden, weisen die Dioxine mit vier bis acht Chloratomen eine größere Toxizität auf. Innerhalb dieser Gruppe gelten Dioxine mit Chloratomen an den Positionen 2,3,7,8 als besonders gefährlich, da sie sich im Organismus anreichern und kanzerogen wirken. Insgesamt gibt es 17 solcher toxischer „Kongenere“, darunter das 2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin mit der höchster Toxizität, das als „Seveso-Gift“ bekannt wurde. Die Toxizität aller anderen Kongenere wird in Relation zu diesem Kongener in so genannten Toxizitätsäquivalenten (TEQ) angegeben.

Vorkommen und Bedeutung

Dioxine werden als unerwünschte und manchmal unvermeidbare Verunreinigungen im Spurenbereich bei einer Vielzahl industrieller und thermischer Prozesse gebildet und wurden im Gegensatz zu anderen Chlorverbindungen wie beispielsweise PCB, DDT oder PCP nie in größeren technischen Maßstab hergestellt. Die Chlorchemie ist heute nur noch in geringem Maß an Neueinträgen in die Umwelt beteiligt, gilt aber als wichtiger Verursacher von Altlasten. Heute tragen vor allem unvollständige Verbrennungen in Anwesenheit von Chlorquellen zur Belastung der Umwelt bei. Eine gewisse Hintergrundbelastung an Dioxinen scheint daher mittelfristig unvermeidbar. Langfristig ist eine allmähliche Reduzierung durch die angewandten Minimierungsstrategien zu erwarten.

Außerdem können Dioxine offenbar auch auf natürliche, nicht industrielle Weise entstehen. So ist nach einer bislang unwiderlegten Wissenschaftstheorie davon auszugehen, dass Dioxine sich im Laufe der Entstehung von Meeren im Erdmittelalter und unter dem Einfluss später auftretender Vulkantätigkeit in tiefen Erdschichten auf natürliche Weise gebildet haben. Nur so ist Belastung größerer Tonlagerstätten in Europa und Nordamerika erklärbar.

Dioxine reichern sich über die Nahrungskette an. Dabei spielen Lebensmittel tierischer Herkunft (Milch, Fleisch, Eier und Fische sowie daraus hergestellte Produkte) eine erkennbare Rolle, da Dioxine sehr gut fettlöslich sind und gleichzeitig kaum vom Körper abgebaut oder ausgeschieden werden. Sie reichern sich damit im Fettgewebe von Tieren und Menschen an. Es gilt deshalb, den Eintrag von Dioxinen in die Nahrungskette wo immer möglich zu reduzieren und potenzielle Eintragungsquellen zu erkennen und zu verschließen.

Auf internationaler und europäischer Ebene wurden dafür Grenzwerte für die Belastung von Lebensmitteln erlassen. Deutschland hat diese Grenzwerte für die Lebensmittel übernommen. Die Grenzwertfestsetzung unterliegt einer ständigen Überprüfung durch die Weltgesundheitsorganisation WHO, die auch die Berechnungsmethoden ständig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse der Medizin anpasst. Derzeit wird erneut über eine Absenkung der Werte in Lebensmitteln in Europa diskutiert.

Maßnahmen zur Reduzierung von Dioxin-Belastungen

Nachdem die Toxizität von Dioxinen einerseits und Anreicherungsmechanismen und wesentliche Eintragsquellen andererseits in den Achtziger- und Neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts erkannt worden waren, wurden von Gesetzgebern in Europa und in Deutschland vermehrt gesetzliche Grenzwerte für Dioxine in unterschiedlichen Lebens- und Futtermitteln erlassen. Diese Grenzwerte wurden mehrfach, unter anderem auf Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), gesenkt.

Heute gelten für die unterschiedlichsten Futtermittel in Europa strenge Grenzwerte, die den Dioxin-Eintrag über tierische Lebensmittel so niedrig wie möglich halten und in jedem Fall auf ein vertretbares Maß an Toxizität reduzieren sollen. Diese Grenzwerte sind in der Richtlinie 2002/32/EG der Europäischen Union verbindlich festgeschrieben und in die deutsche Futtermittelverordnung übernommen. Dank der modernen Analytik ist es möglich geworden, die Grenzwerte auf unvorstellbar niedrige Werte im Bereich von wenigen Picogramm je Kilogramm Futtermittel zu senken und Belastungen auch in diesem geringen Ausmaß noch zu messen (1 Picogramm je kg = eintrillionstel Teil).

Bei der Festsetzung der Grenzwerte steht das Prinzip des vorbeugenden Verbraucherschutzes an oberster Stelle. Gleichzeitig muss die Einhaltung der Grenzwerte mit geeigneten, sehr aufwändigen und teuren Analyseverfahren überwacht werden. Dazu hat sich die Wirtschaft freiwilligen Eigenkontrollsystemen unterworfen. Das bekannteste System ist dabei das der QS Qualität und Sicherheit GmbH.

Eine weitere wichtige Überwachungsfunktion haben die Bundesländer, bei denen in Deutschland die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung angesiedelt ist. Für den Futtermittelbereich liegen die amtlich festgestellten Beanstandungen seit vielen Jahren für alle unerwünschten Stoffe deutlich unter 0,5 Prozent aller untersuchten Proben. Diese sehr niedrigen Belastungsdaten sind ein Erfolg einer konsequenten Vermeidungsstrategie und der kreativen Zusammenarbeit von Wirtschaft und staatlicher Überwachung.

Als Besonderheit ist zu erwähnen, dass die Grenzwerte für Freilandeier höher angesetzt werden mussten als für Eier aus Boden- oder Käfighaltung. Dies ist wegen der offensichtlich hohen Einträge von Dioxinen aus der Umwelt auf die landwirtschaftliche Flächen und die damit verbundene hohe Aufnahme durch die Legehennen erforderlich, damit Freilandeier überhaupt vermarktungsfähig sind. Eier, die aus ganzjähriger Stallhaltung mit ausschließlicher Mischfutterfütterung stammen, sind dagegen in der Regel niedriger belastet.

Trocknung von Produkten als eine mögliche Eintragsquelle

Eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Produkten bedarf einer künstlichen Trocknung zur Verbesserung der Haltbarkeit. Außerdem müssen viele Lebensmittel, die aus unterschiedlichen Gründen als Futtermittel verwendet werden sollen (z. B. Altbrot) ebenfalls einer technischen Trocknung unterzogen werden. Diese Trocknungsprozesse werden in aller Regel als "direkte Trocknung" gestaltet. Dabei wird die zur Trocknung benötigte Luft über die Flammen eines Brenners geführt und dann in das Trockengut geblasen. Wird dieser Trocknungsprozess sachgerecht ausgeführt und werden die richtigen Brennmaterialien verwendet, bleibt das Trockengut unbelastet (in der Regel mit Gas als Brennstoff). Werden allerdings falsche Brennmaterialien (z. B. verunreinigte Heizöle) verwendet, kommt es zur Bildung von schädlichen Abgasen, die dann unter ungünstigen Voraussetzungen auch Dioxine auf dem Trockengut ablagern können. Deshalb wurde in Deutschland schon vor vielen Jahren die Zulassung von Trocknungsbetrieben staatlich geregelt und alle erforderlichen Maßnahmen in einem Merkblatt für Trocknungsbetriebe zusammengefasst. In anderen Staaten der EU und darüber hinaus werden vergleichbare Maßnahmen derzeit diskutiert.

Eine Alternative für diese Maßnahmen könnte auch in der „indirekten Trocknung" gesucht werden. Dabei wird ein Wärmetauscher erhitzt, über den wiederum die Trocknungsluft erwärmt wird. Diese Alternative muss allerdings als deutlich weniger energieeffizient angesehen werden und würde darüber hinaus sehr große Investitionen erfordern, die angesichts der Tatsache, dass auch mit direkter Trocknung einwandfreie Ergebnisse erzielbar sind, kaum gerechtfertigt sind.

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