Mit der Verordnung (EG) 178/2002 (Lebensmittel-Basisverordnung) und der darauf aufbauenden Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) 183/2005 hat der europäische Gesetzgeber klassische Elemente aus dem Qualitätsmanagement in die rechtlichen Anforderungen an die Futtermittelhersteller bzw. Futtermittelunternehmer übernommen:
Weiter gilt eine Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer, für einige Kategorien von Betrieben auch eine Zulassungspflicht. Diese Anforderungen sind ergänzend im deutschen Futtermittelrecht festgelegt (in den §§ 28-32 der Futtermittel-Verordnung). Demnach sind grundsätzlich alle Betriebe bzw. Personen, die gewerbsmäßig Mischfutter, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, gegenüber den Futtermittelüberwachungsbehörden der Länder anzeigepflichtig. Dies gilt auch für solche Unternehmen, die fahrbare Anlagen zur Mischfutterherstellung betreiben oder vermieten.
Die Anzeigepflicht eröffnet den Überwachungsbehörden die Möglichkeit, die Einhaltung aller Vorschriften des Futtermittelrechts in den Betrieben zu kontrollieren. Darüber hinaus besteht für Betriebe, die bestimmte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfutter mit Vormischungen bzw. Zusatzstoffen herstellen, die Verpflichtung zur staatlichen Anerkennung.
Die Futtermittelhersteller in Deutschland haben damit ein umfangreiches staatliches Zulassungsprogramm durchlaufen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder Registrierung umfassenfolgende Punkte:
Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMEL):