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Futtermittelkennzeichnung

Informationsvermittlung an die Tierhalter

Futtermittelkennzeichnung – kein Buch mit sieben Siegeln

Die Kennzeichnung von Futtermitteln - seien es nun Einzelfutter, Mineralfutter, andere Ergänzungsfutter oder Alleinfutter - ist ohne Frage ein wesentlicher Bestandteil der Informationsvermittlung an die Tierhalter. Sie hat Auskunft zu geben über

  • bestimmte qualitätsbestimmende Parameter,
  • Einsatzzwecke (bis hin zu Diätfuttermitteln),
  • Verwendungshinweise sowie über
  • maßgebliche Einzelheiten zur Rückverfolgbarkeit der Futtermittel im Falle einer Beanstandung
  • die Dauer der Haltbarkeit und ggf. spezielle Lagerungshinweise.

Der Gesetzgeber in Deutschland hat bereits mit dem ersten Futtermittelgesetz von 1927 bestimmte Mindestanforderungen an die Kennzeichnung der Futtermittel gestellt. Die Anforderungen veränderten sich im Laufe der Jahre naturgemäß und wurden immer wieder an die Bedürfnisse des Marktes, der Kunden und der Hersteller angepasst.

Mit der aktuellen EU-Futtermittel-Kennzeichnungsverordnung scheint es gelungen zu sein, alle Anforderungen an die Kennzeichnung von modernen Futtermitteln zu erfüllen. Dies heißt auch, dass ein Kompromiss zwischen den verständlichen Ansprüchen der Tierhalter an eine möglichst umfassende und transparente Kennzeichnung einerseits und dem Schutz des Know-hows der Hersteller und der technischen Machbarkeit gefunden wurde: 

  • Im Vordergrund stehen die ernährungsphysiologisch entscheidenden Eigenschaften eines Futtermittels, die am besten durch die Angabe der sog. Rohnährstoffe (Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche) und verschiedener wichtiger Mineralstoffe und Aminosäuren charakterisiert werden.
  • Ergänzend kann auf freiwilliger Basis der Energiegehalt angegeben werden.
  • Von besonderer Bedeutung sind darüber hinaus die Angaben zu Futtermittelzusatzstoffen, die verbindlich zu erfolgen haben. So sind alle Zusatzstoffe mit einem verbindlich geregelten Höchstgehalt im Futtermittel anzugeben. Darüber hinaus sind alle sog. zootechnischen Futtermittelzusatzstoffe (Enzyme, Mikroorganismen) und ggf. Kokzidiostatika anzugeben.
  • Die Zusammensetzung der Mischfutter nach Einzelfuttermitteln ist verbindlich mindestens in absteigender Reihenfolge ohne Angabe der Mengen bzw. der prozentualen Anteile zu kennzeichnen, es sei denn bestimmte Bestandteile werden besonders hervorgehoben.
  • Gleichzeitig ist die Angabe der prozentualen Gehalte aber erlaubt und kann vom Hersteller offengelegt werden.
  • Sie muss – in bestimmten Grenzen – offen gelegt werden, wenn ein Tierhalter dies wünscht und der Anspruch auf Schutz des Know-hows nicht massiv beeinträchtigt wird.

Somit besteht die Möglichkeit, den Markt über die „richtige“ Kennzeichnungsform entscheiden zu lassen. Dies gilt erst recht deshalb, weil eine ganze Reihe von bisher bestehenden Informationssperren mit dem neuen EU-Kennzeichnungsrecht weggefallen ist.

Hierin sieht die Futtermittelwirtschaft die eigentliche Chance:

Die Angabe von Parametern wird erleichtert, die tatsächlich Bedeutung für die Eignung eines Futtermittels für einen bestimmten Verwendungszweck haben. Wurden in den vergangenen Jahren gewaltige Fortschritte in der Proteinbewertung und anderen wichtigen Parametern der Tierernährung gemacht (praecaecal verdauliche Aminosäuren, nutzbares Rohprotein am Darm der Milchkuh, Abbaubarkeit der Stärke, Synchronisation von Stärke und Proteinabbaubarkeit u. v. m.), verharrte die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung bei Parametern, die z. T. noch aus dem vorletzten Jahrhundert stammen. Dies gilt auch für die unterschiedliche Bewertung der sog. Rohfaser, die heute einer detaillierteren Betrachtung der Faserfraktionen und ihrer durchaus sehr unterschiedlich verdaulichen Bestandteile gewichen ist. Die alten Parameter haben sich zwar im Wesentlichen bewährt. Kenntnisse über ernährungsphysiologische Zusammenhänge sind aber darüber heute hinweggegangen.

Mit dem Wegfall der Beschränkungen für freiwillige Kennzeichnungselemente und der neuen Möglichkeit, Aussagen zu Futtermitteln zu machen, die sich an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren, eröffnet die neue Futtermittelkennzeichnungsverordnung auf EU-Ebene neue Horizonte. Ob es darüber hinaus in absehbarer Zeit gelingen wird, die Bewertung der Energiegehalte und eine Reihe unterschiedlicher Proteinbewertungen auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen, bleibt abzuwarten. Dies wäre allerdings Voraussetzung dafür, dass eine weitere europäische Harmonisierung des Kennzeichnungsrechtes erfolgen kann.

Den BMEL-Leitfaden zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln (nach Verordnung (EG) Nr. 767/2009) mit Stand vom 16.12.2021 (3. Auflage) finden Sie hier: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Futtermittel/Leitfaden-Kennzeichnung-Futtermittel.html

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