Herstellung, Vertrieb, Handel und Verwendung von Futtermittel sind in der EU und auf nationaler Ebene vom Gesetzgeber sehr strikt geregelt. Dies gilt für Nutztiere (Lebensmittel liefernde Tiere, Pferde und Pelztiere) ebenso wie für Heimtiere. So eng das Futtermittelrecht geregelt sein mag, so unübersichtlich ist die Vielfalt an Regelungen, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für die Futterwirtschaft haben. Dabei ist es durchaus schwierig, den Überblick zu wahren, welche Vorschrift gerade eine Antwort für die vielfältigen Fragen bereit hält, die in der Praxis der Futtermittelwirtschaft auftreten. Oberstes Prinzip und Ziel aller Vorschriften ist die Sicherstellung einer Versorgung mit Lebensmitteln aus der Tierproduktion auf höchstem Niveau im Hinblick auf Sicherheit und Unbedenklichkeit. Dieses Ziel teilen Politik, Verwaltung, Kontrollbehörden, Landwirtschaft und Futterwirtschaft in allen Ausprägungsformen gleichermaßen.
Dabei gilt folgendes Grundprinzip:
Im Bereich des Futtermittelrechts werden immer mehr rechtsverbindliche Vorschriften auf EU-Ebene erlassen (EU-Kommission, Rat der EU, Europäisches Parlament). Dies dient einerseits der Harmonisierung des Rechts an sich, soll aber gleichzeitig sicherstellen, dass der gleiche, hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandard für Futtermittel überall in der EU gilt, der freie Verkehr mit Futtermitteln und Rohwaren innerhalb der EU gewährleistet werden kann und möglichst gleiche Wettbewerbsverhältnisse gelten.
Mit dem früher geltenden Prinzip des Erlasses von Richtlinien durch die EU, die anschließend in nationales Recht umzusetzen waren, konnten diese Ziele insgesamt nicht ausreichend erreicht werden. Der Ermessens- und Interpretationsspielraum bei der Übernahme in nationales Recht war zu groß und wurde von den Mitgliedstaaten ausgiebig genutzt. Dazu kommt, dass für die Umsetzung der Rechtsetzung vor Ort und für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften ausschließlich die Mitgliedstaaten bzw. deren Untergliederungen zuständig sind, was weitere Interpretationsmöglichkeiten eröffnet.
Im Jahr 2000 legte die EU-Kommission in Folge der BSE-Krise und in Folge einer Reihe großer Krisenfälle in der Futtermittelwirtschaft, die große finanzielle Schäden und Vertrauensverlust in der gesamten Lebensmittelkette verursachten, das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vor. Darin wurden die Pläne für eine vollständige Überarbeitung der europäischen Rechtsetzung im Bereich der Futtermittel- und Lebensmittelkette zusammengefasst. In den Folgejahren wurden diese Pläne vollständig in neuen Verordnungen umgesetzt. Dies begann zunächst mit der Lebensmittel-Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), die ein neues Verantwortungsprinzip im europäischen Rechtsraum festschrieb: Die jeweiligen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind allein verantwortlich für die Sicherheit der von ihnen erstellten Produkte. Die behördliche Verantwortung konzentriert sich ausschließlich auf die Kontrolle der Unternehmen und nicht mehr darauf, wie die Unternehmen das Ziel sicherer Lebens- und Futtermittel erreichen.
EU-Recht
Aufbauend auf der Lebensmittel-Basisverordnung, die sowohl für Lebens- als auch für Futtermittel gilt, wurden EU-Verordnungen zur Futtermittelhygiene, zu Zusatzstoffen in der Tierernährung und zur einheitlichen Kontrolle im Lebensmittel- und Futtermittelsektor erlassen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und müssen nicht mehr in deutsches Recht übernommen werden. Dagegen sind deutsche Gesetze und Verordnungen, die im gleichen Bereich bestehen, aufzuheben.
Der eigentliche Verkehr mit Futtermitteln, die Kennzeichnungs- und einige sehr spezifische Qualitätsanforderungen waren dagegen auf EU-Ebene noch mit relativ alten Richtlinien geregelt (Mischfutter-Richtlinie, Einzelfutter-Richtlinie, Bioprotein-Richtlinie, Diätfutter-Richtlinie). Diese mussten wie oben dargestellt durch deutsche Vorschriften in anwendbares Recht überführt werden.
Am 23. Juni 2009 hat allerdings der Rat der EU-Agrarminister nach dem EU-Parlament nun endgültig einer neuen europäischen Verordnung über die Kennzeichnung und den Verkehr mit Futtermitteln zugestimmt. Diese Verordnung hebt die bisherigen Richtlinien auf und unterbindet wegen ihrer direkten Gültigkeit nun die Notwendigkeit zur Umsetzung in deutsches Recht. Mit der neuen Verordnung sind alle Rechtsetzungsaufträge aus dem oben erwähnten Weißbuch abgearbeitet. Die Wirtschaft verbindet mit dieser Verordnung die Hoffnung auf eine eigenverantwortliche, näher an den Bedürfnissen der praktischen Tierernährung orientierte Kennzeichnungspraxis und weniger staatliche Bevormundung.
Als letzte Richtlinie im Bereich des EU-Futtermittelrechts bleibt derzeit noch die Richtlinie über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Kraft, die durch die deutsche Futtermittelverordnung in nationales Recht umgesetzt wird.
Neben dem EU-Futtermittelrecht im engeren Sinn gibt es eine Vielzahl weiterer Bestimmungen, die sich auch auf die Futtermittelwirtschaft auswirken und zum Teil von erheblicher Bedeutung sind. Hier sind zu nennen: Das Gentechnikrecht, die Veterinärrechtlichen Bestimmungen über tierische Nebenprodukte, das Recht der Fütterungsarzneimittel, Vorschriften zur amtlichen Probenahme und Analytik und schließlich zu Arbeitssicherheit und Gefahrgütern. Auf diese Vorschriften hier einzugehen führte viel zu weit.
Nationales Recht
Das deutsche Futtermittelrecht geht in seinen Grundzügen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Ein erstes geordnetes und umfassendes Futtermittelgesetz stammt aus dem Jahr 1926. Ein vollständig neues Futtermittelgesetz wurde 1976 erlassen. Im Jahr 2005 hat schließlich der deutsche Gesetzgeber das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verabschiedet, das das Futtermittelgesetz aufhob. Auf diesem Gesetzbuch gründen heute eine Reihe weiterführende Verordnungen, allen voran die Futtermittelverordnung.
Sowohl Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch als auch die Futtermittelverordnung (FMV) dienen der Umsetzung verschiedener EU-Vorschriften, der Bestimmung von Zuständigkeiten auf Bundes- und Länderebene, einigen spezifisch deutschen Vorschriften, die keine Grundlage im EU-Recht haben und letztendliche der Straf- bzw. Bußgeldbewehrung der deutschen und der europäischen Vorschriften.
Mit der zunehmenden Umstellung auf EU-weit geltende Verordnungen werden LFGB und FMV weniger bedeutend, viele bislang national geltende Vorschriften entfallen. Andererseits gibt es nach wie vor einige Sondervorschriften in den genannten Rechtsakten, die wie das national geregelte Verbot der Verfütterung tierischer Fette (§ 18 LFGB) oder auch die Vorschriften zur Veröffentlichung von Namen und Produkten, bei denen Grund zu Beanstandungen gegeben ist, unabhängig von EU-Recht gelten und beibehalten werden.







