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Das erste Futtermittelgesetz


Erstes deutsches Futtermittelgesetz

Im Jahre 1920 kam es zur Aufhebung der Zwangsbewirtschaftung und zum Erlass einer "Verordnung über Mischfutter", die verhindern sollte, dass Mischfutterhersteller Abfälle vermischten und Großhändler wertlose Futtermittel importierten. Diese Verordnung erlaubte den deutschen Herstellern jedoch nur die Verwendung von maximal drei vereinigten Komponenten im Mischfutter. Aufgrund der vielfältigen Warenströme innerhalb Europas und des Angebots von Mischfuttern aus Skandinavien mit bis zu 20 Bestandteilen war diese Verordnung jedoch kaum wirksam, so dass ab dem Jahr 1922 das Reichsernährungsministerium die ersten Vorbereitungen für ein umfassendes Futtermittelgesetz begannen, welches 1927 in Kraft trat und auch die Erwartungen der verantwortungsbewussten Mischfutterhersteller weitgehend erfüllte. Jedes Futtermittel, das auf den Markt kam, unterlag ab nun den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, und neue Futtermittel mussten vor Inverkehrbringen angemeldet werden. Die dafür eingerichtete "Reichsregisterstelle für Futtermittel" erhielt die Aufgabe, ungeeignete Futtermittel vom Markt fernzuhalten.